Fortbildungs­pflicht

20 Stunden Fortbildung erfüllen

Jahrzehntelang war der Ruf des Immobilienmaklers in der Bevölkerung nicht der Beste. Die Gründe dafür sind vielfältig.

Mit der gesetzlichen Änderung wird nicht sofort, aber über die Zeit auch der Endkunde die Kenntnis darüber haben, dass der Immobilienmakler, mit dem er gerade in Kontakt tritt, über ein Fortbildungszertifikat (Fortbildungsnachweis) verfügt, dass er sich über eine fachliche Ausbildung erarbeitet hat. Das hilft zum Beispiel dabei, das Ansehen eines Immobilienmaklers zu verbessern.

Gewerbetreibende, die sowohl eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO als Immobilienmakler als auch nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO als Wohnimmobilienverwalter besitzen, müssen sich für beide Tätigkeiten jeweils im Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterbilden. Dies gilt auch für beschäftigte Personen, die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken.

Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung sind in Anlage 1 zu § 15b Absatz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung definiert.
Die Nachweise und Unterlagen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden und von der Behörde, die für Erlaubniserteilung zuständig ist (z. B. Gewerbeamt/IHK) kann eine unentgeltliche Erklärung angefordert werden.

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