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Die langjährige gesetzliche Regelung, dass die Mietzahlung am 3. Werktag auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss hat sich geändert.
Entscheidend und problematisch war schon immer die Berechnung des 3. Werktags. Folgende Regelung gilt jetzt:
Bei der Berechnung des 3. Werktags zählt der Samstag neuerdings nicht mehr! Der Grund dafür ist, dass Banken an diesen Tagen nicht arbeiten.
Das BGH, Urteil v. 5.10.2016, VIII ZR 222/15) führt hierbei zu einer weiteren Erweiterung des Zahlungsziels, Zugunsten des Mieters.
Laut diesem Urteil muss der Mieter die Miete lediglich bis zum 3. Werktag angewiesen habe. Das bedeutet, dass eine Mietzahlung (bei Wohnungsmiete) sogar noch später auf dem Vermieterkonto sein kann und trotzdem noch pünktlich ist.