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Die fehlerhafte Wider­rufsbelehrung beim Makler­käufervertrag – Welche Fehler Makler wieder­holt machen und dabei ihre Provision gefährden

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Aus dem Maklerleben...

Sie bewerben ein Einfamilienhaus in einem öffentlichen Immoportal. Der Kaufinteressent meldet sich bei Ihnen, Sie verweisen auf die Widerrufsbelehrung und übersenden ihm nach seiner Annahme das Exposé. Von Anfang an herrscht eine perfekte Chemie zwischen Ihnen, es folgt die Besichtigung, die Reservierung und der Notartermin. Alle sind glücklich, jedoch wird dieses Glück zwei Wochen später drastisch getrübt...!

Der Käufer sendet Ihre Rechnung mit dem Vermerk zurück: Kein Provisionsanspruch wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung und damit unwirksamem Makler-Käufer-Vertrag! Was ist passiert?

Der Maklervertrag ist seit jeher sehr sensibel zu betrachten, da der Käufer und der Verkäufer eine Dienstleistung zwar beauftragen, die aber nur im Erfolgsfalle entlohnt wird. Eine Besonderheit im Vertragsrecht! Deshalb ist es für Sie als Makler elementar wichtig zu wissen, wie Sie Ihre Maklerverträge wirksam schließen. Ein Gerichtsurteil vom November 2022 verdeutlicht diesen Sachverhalt umso mehr. Im heutigen Beitrag wollen wir uns diesem Thema erneut genauer widmen. Damit Sie am Ende Ihre Zeit nicht nur produktiv eingesetzt, sondern Ihnen auch keiner Ihren monetären Verdienst wegen eines Formfehlers streitig machen kann.

Bleiben Sie gespannt, bis gleich!

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