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Fortbildungs­pflicht (3.8. MaBV) - Informationspflicht des Maklers Blog #102

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Seit Jahren ist die Immobilienbranche im stetigen Wandel. Beeinflusst durch allgemeine Verbraucherschutz-Verordnungen, wie die Widerrufsbelehrung, oder der DSGVO, mussten alle Maklerfirmen interne Prozesse anpassen und das hat viel Geld und Zeit gekostet.

Mit der seit dem 01.08.2018 eingeführten Fortbildungspflicht gibt es jetzt ein weiteres Gesetz, das ausschließlich die Maklerbranche betrifft. Der Gesetzgeber hat, wie auch bei bereits bei der Finanzdiensleistungsbranche, Vorgaben definiert, die zu erfüllen sind, damit man als Immobilienmakler die Berufszulassung nach §34c GewO nicht verliert.

In diesem VideoBlog informieren wir Sie über die

  • Fortbildungspflicht und über die
  • Informationspflicht.

Der Großteil aller Immobilienmakler in Deutschland hat inzwischen den Kenntnisstand über die Fortbildungspflicht und was das genau bedeutet. Welche Bedeutung allerdings die Informationspflicht für die täglich Praxis hat und welche große Chance damit verbunden ist, ist dagegen eher noch unbekannt.

Zum einen muss die berufliche Qualifikation eines Maklers UND die in den letzten drei Jahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen gegenüber Kunden dokumentiert werden können. Zum anderen kann der Makler entscheiden wie er dies gegenüber Endkunden dokumentieren möchte, z.B.

  • Informationsblattes
  • Angabe auf der Visitenkarte,
  • Internetseite
  • eine elektronische Mitteilung

Wie man die Informationspflicht als Immobilienmakler zu seinen Gunsten in der Praxis einsetzen kann, zeigen wir anhand von konkreten Praxisbeispielen.

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