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Fortbildungspflicht (MaBV 3.1.2) Das aktuelle Maklerrecht – was ist dabei zu beachten? #138

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Die Veränderung des Verbraucherrechts, das bereits am 13. Juni 2014 in Kraft getreten ist und das primäre Ziel verfolgt Verbraucher beim Onlinehandel zu schützen, hat weitreichende Folgen für den Immobilienmakler. Nicht nur der Abschluss eines Maklerauftrags ist davon betroffen (BGB §357 - Widerrufsrecht auch bei Makleraufträgen) sondern auch die Maklerklausel im Kaufvertrag.

Seit der Einführung des neuen Verbrauchergesetzt müssen Notare die gesetzlichen Vorgaben in der Praxis umsetzen. Was jahrzehntelang kein Problem war, nämlich eine Maklerklausel zur Absicherung des Provisionsanspruchs in den Kaufvertrag einzuarbeiten, ist inzwischen eine Herausforderung.

Vereinfacht gesagt ist der vermittelte Kaufvertrag des Immobilienmaklers die Grundlage für einen Provisionsanspruch. Grundsätzlich ist es nicht notwendig im Kaufvertrag eine Maklerklausel aufzunehmen, welche die Vermittlungstätigkeit und den Provisionsanspruch dokumentiert.

In diesem VideoBlog erkläre wir die Bedeutung einer deklaratorische und einer konstitutiven Maklerklausel. Von Fall zu Fall kann man mit diesem Wissen entscheiden, wie man als Makler bei Abschluss eines Kaufvertrags seine verdiente Vermittlungsprovision absichern kann. In welchem Fall Sie auf eine konstitutive Maklerklausel bestehen müssen erläutern wir in diesem VideoBlog auch.

Im Rahmen der Fortbildungspflicht ist das Thema „Maklervertragsrecht“ in der MaBV auch als Aus- und Weiterbildungsoption aufgeführt.

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