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Der nächste Meilenstein einer elementaren Veränderung der Immobilienbranche ist erreicht. Nach der Einführung der Fortbildungspflicht, als Berufszulassung für Immobilienmakler wurde am 14. Mai 2020 der Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Verteilung der Maklerkosten, in der 2. und 3. Lesung verabschiedet.
Was ändert sich alles? Für viele Immobilienmakler in Deutschland verändert das neue Gesetz im Tagesgeschäft gar nicht so viel.
Makler, die bisher ausnahmslos Makleraufträge mit einer Verkäuferprovision abgeschlossen haben, müssen sich nicht umstellen.
Das Gesetz „Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ sieht genau das vor. Käuferinnen und Käufer von Wohnimmobilien werden in der Zukunft nicht mehr verpflichtet werden können, mehr als Hälfte der Maklerprovision zu übernehmen. Das bedeutet, dass eine reine Käuferprovision bei der Vermittlung von Immobilien nicht mehr möglich sein wird. Damit wird auch ausgeschlossen, dass ein Verkäufer bei einer erfolgreichen Vermittlung an den Makler z.B. eine Provision von 2% zzgl. MwSt. bezahlt und ein Käufer z.B. 3% zzgl. MwSt.
In diesem Blog Beitrag geben wir Ihnen einen schnellen Überblick welche Änderungen, im Zusammenhang mit dem in Kraft treten des neuen Gesetz, zu beachten sind.