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Ein Makler erhält dann eine Provision, wenn er entweder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags führt oder wenn er diesen Vertrag vermittelt – allerdings nur dann, wenn infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers der Vertrag auch zustande kommt (Bürgerliches Gesetzbuch, § 652).
Die gesetzliche Regelung unterscheidet also zwei Arten von Maklertätigkeiten, die einen Provisionsanspruch bewirken: entweder für den reinen Nachweis oder für die Vermittlung. ...